Neues Hinweisgeberschutzgesetz
Im Sommer 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es setzt die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland um. Die Übergangsfrist für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden endet zum 17.12.2023. Damit gilt das Gesetz nun auch für die Tochtergesellschaften der ADAC Säulen und die ADAC Regionalclubs.
Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannte Whistleblower) aufgrund ihrer getätigten Meldung und verpflichtet Unternehmen, zuständige interne Meldestellen und sichere Meldekanäle einzurichten.
Welche Missstände können gemeldet werden?
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften wird vom HinSchG abgedeckt. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie etwa Verstöße gegen Strafvorschriften melden und dabei die vorgesehenen Meldekanäle verwenden.
Unabhängig vom Anwendungsbereich des HinSchG, wird jede Meldung ernst genommen und in angemessener Weise bearbeitet
Wo und wie kann ich eine Meldung abgeben?
Vertrauliche Meldewege für ADAC Mitarbeitende und Ehrenamtsträger, Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten oder sonstige Dritte mit Bezug zum ADAC helfen dem ADAC dabei, mögliches Fehlverhalten frühzeitig aufzudecken, zu stoppen und Schaden jeglicher Natur vom ADAC abzuwenden.
Im ADAC gibt es bereits seit vielen Jahren ein etabliertes Hinweisgebersystem, welches von der ADAC Compliance Service GmbH betreut wird. Dieses beinhaltet auch ein internetbasiertes Hinweisgeberportal, über das ebenfalls anonyme Meldungen abgegeben werden können.
Wie werden Hinweisgeber geschützt?
Das HinSchG will dazu ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Daher genießen hinweisgebende Personen umfangreichen Schutz. Ihnen kommt bei Inanspruchnahme eine Beweislastumkehr zugute. Über allem steht das Vertraulichkeitsgebot. Die Identität der hinweisgebenden Person wird streng vertraulich behandelt und nur in Ausnahmefällen weitergegeben.
Der Schutz kann jedoch u.a. nur dann gewährleistet werden, wenn die hinweisgebende Person nicht wissentlich falsche Informationen gemeldet hat. Zum Zeitpunkt der Meldung sollte somit ein hinreichender Grund zu der Annahme bestehen, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.